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Urteil Teile des Berliner Mietspiegels als einfacher Mietspiegel mit Indizwirkung


Schlagworte

Teile des Berliner Mietspiegels als einfacher Mietspiegel mit Indizwirkung; Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens; einzelne Wohnwertmerkmale nach der Orientierungshilfe; Sternchenfelder

Leitsätze

1. Auch ein einfacher Mietspiegel mit geringer Zahl der erhobenen Mietwerte (hier: Feld G1 im Berliner Mietspiegel 2011) kann zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht herangezogen werden.

2. Ein Sachverständigengutachten ist nur einzuholen, wenn der Vermieter substantiierte Einwendungen gegen den Mietspiegel erhebt. Die Miethöhe von Vergleichswohnungen im selben Haus oder bei Neuvermietungen in bestimmten Stadtteilen reicht dafür nicht.

3. Einzelne Wohnwertmerkmale nach der Orientierungshilfe (unzureichende Elektroinstallation, Hängeboden, Grundofen als „Kamin", überfüllter Fahrradkeller).

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