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Urteil Streitwert eines schuldrechtlichen Wegerechts
Schlagworte
Streitwert eines schuldrechtlichen Wegerechts
Leitsatz
Der Streitwert für das Verlangen eines nur schuldrechtlich gewährten Wegerechts ist gem. § 3 ZPO und in Anlehnung an ein Notwegerecht festzusetzen und bemisst sich nach den Kosten der Errichtung und Unterhaltung des Weges zzgl. einer Notwegrente für den Zeitraum von dreieinhalb Jahren.
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