Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in Jugendwerkhof zur Berufsausbildung
Leitsätze
1. Bestreitet der Betroffene im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren die Richtigkeit der Inhalte der für die Einweisung in einen Jugendwerkhof maßgeblichen Jugendhilfeakte und trägt vor, die dort genannten Einweisungsgründe (Erziehungsschwierigkeiten im Elternhaus) seien falsch und stattdessen politische Gründe für die Einweisung ursächlich gewesen, besteht keine Veranlassung zur mündlichen Anhörung des Betroffenen oder von Zeugen, wenn sich deren Wissen lediglich auf Indiztatsachen bezieht, die eine politische Motivation oder sonst rechtsstaatswidrige Erwägungen der Jugendhilfebehörde nicht beweisen, sondern allenfalls als möglich erscheinen lassen können.
2. War ein Ziel der Einweisung in den Jugendwerkhof, dem Betroffenen eine Berufsausbildung zu ermöglichen, liegt darin keine sachfremde Zweckrichtung der Einweisung.
(Leitsätze der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?