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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung, Haftopferrente, Antragsanhängigkeit


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung, Haftopferrente, Antragsanhängigkeit

Leitsatz

Für die besondere Zuwendung für Haftopfer gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in welchem er bei einer in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stelle einging, mithin - neben der an und für sich zuständigen Stelle - auch bei einem unzuständigen Leistungsträger.

(Leitsatz der Redaktion)

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