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Urteil Sittenwidrigkeit des Maklervertrages
Schlagworte
Sittenwidrigkeit des Maklervertrages; Vereinbarung überhöhten Entgelts
Leitsatz
Ein Anspruch auf Maklerlohn besteht nicht, wenn ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt für die Vermittlung eines Wohnungskaufvertrages vereinbart wird. Sittenwidrig ist das Entgelt bei Vereinbarung einer „Mehrerlösabführungsklausel" dann, wenn der Mehrerlös, der dem Makler als Provision zustehen soll, über 20 % des marktüblichen Preises liegt.
(Leitsatz der Redaktion)
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