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Urteil Schriftverkehr durch bevollmächtigten Versicherungsmakler
Schlagworte
Schriftverkehr durch bevollmächtigten Versicherungsmakler; Versicherung; Makler; Schriftwechsel; Bevollmächtigung
Leitsatz
Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.
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