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Urteil Schriftform bei Ausübung der Verlängerungsoption
Schlagworte
Schriftform bei Ausübung der Verlängerungsoption
Leitsatz
Ein über mehr als ein Jahr abgeschlossener Mietvertrag ist nur dann formwirksam, wenn sowohl die Optionsabrede als auch deren Ausübung in Schriftform vorliegen.
(Leitsatz der Redaktion)
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