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Urteil Schriftform
Schlagworte
Schriftform; Mietvertragsbeginn mit Übergabe der Gewerberäume
Leitsatz
Eine Bestimmung in einem Mietvertrag über den Beginn des Mietverhältnisses (hier: „mit Übergabe der Mietsache") genügt dann der Schriftform des § 550 BGB, wenn die Kriterien, an die die Vertragsparteien den Vertragsbeginn knüpfen, dessen eindeutige Bestimmung ermöglichen.
(Klammerzusatz durch die Redaktion)
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