Urteil Schönheitsreparaturpflicht des Vermieters
Schlagworte
Schönheitsreparaturpflicht des Vermieters; Mitspracherecht des Mieters hinsichtlich der Ausführungsart; Beseitigung relativ geringfügiger Putzschäden; Entfernung der Styropordecke; Entfernung von Raufasertapeten; Austausch von Teppichböden
Leitsätze
1. Der Mieter kann einen Kostenvorschuss für die Entfernung der bei seinem Einzug vorhandenen Styropordecke und die anschließende malermäßige Bearbeitung der Flurdecke verlangen, wenn die Styropordecke optisch verbraucht ist.
2. Ferner hat er Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Entfernung der Raufasertapete und das Streichen der Wände nach vorheriger Grundierung und Spachtelung selbst dann, wenn die Wohnräume mit Raufasertapete vermietet worden sind.
3. Will der Vermieter im Rahmen von ihm geschuldeter Schönheitsreparaturen die mitvermieteten Teppichböden austauschen, hat er dem Mieter zuvor mitzuteilen, welcher Art der neu einzubringende Teppichboden sein soll.
(Leitsätze der Redaktion)
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