Urteil Schadensersatz für Leerräumen eines Kellers mit Entsorgung einer Schildkröte
Schlagworte
Schadensersatz für Leerräumen eines Kellers mit Entsorgung einer Schildkröte
Leitsätze
1. Der Vermieter, der eigenmächtig einen Mieterkeller räumt, haftet wg. irrtümlicher Selbsthilfe auch ohne Verschulden auf Schadensersatz.
2. Ein Mitverschulden des Mieters, der kein Schloss an der Kellertür angebracht und auf einen Zettel des Vermieters, der Besitzer möge sich melden, nicht reagiert hatte, ist nicht anzunehmen.
3. Den Vermieter trifft eine Obhutspflicht für die ausgeräumten Sachen des Mieters; er hat ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen.
4. Beim Schadensersatz für eine im Keller zum Winterschlaf untergebrachte Schildkröte gehen Zweifel, ob es sich um eine sibirische Vierzehenschildkröte oder eine griechische Landschildkröte gehandelt habe, zu Lasten des Vermieters.
(Leitsätze der Redaktion)
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