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Urteil Saldoklage


Schlagworte

Saldoklage; Tilgungsbestimmung; Verrechnung; Klageänderung; Sachdienlichkeit; Berufung; Verjährung

Leitsätze

1. Der Vermieter kann seine Mietzahlungsansprüche im Wege der Saldoklage durchsetzen (Fortf. von BGH, 9.1.2013 - VIII ZR 94/12, GE 2013, 349).

2. Eine Umstellung der Klageforderung auf eine Saldoklage ist auch noch in der Berufungsinstanz möglich, weil es sich gem. § 264 Nr. 1 ZPO nicht um eine Klageänderung handelt; jedenfalls wäre eine Klageänderung sachdienlich und würde gem. § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nur auf ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden.

3. Zinsen stehen dem Vermieter erst ab Umstellung der Klage zu.

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