Urteil Restitutionsausschluss
Schlagworte
Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; faktische Enteignung; Enteignungsexzess
Leitsätze
1. Der auf die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durchschlagende Restitutionsausschluss gilt selbst für Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind.
2. Für den faktischen Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kommt es auf Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der enteignenden Maßnahme nicht an.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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