Urteil Rechtsschutzbedürfnis für Festsetzung von Zwangsmitteln
Schlagworte
Rechtsschutzbedürfnis für Festsetzung von Zwangsmitteln; Öffentliche Zustellung nach Haager Übereinkommen; Nichterbringung einer Auskunft; unbekannter Aufenthalt des Schuldners; Mieteinnahmen aus Restitutionsgrundstück
Leitsatz
Dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt worden sind.
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