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Urteil Rechtshängigkeitsvermerk im Grundbuch
Schlagworte
Rechtshängigkeitsvermerk im Grundbuch; einstweilige Verfügung; Rechtskrafterstreckung; Widerspruchsverfahren; fehlende Bewilligung des Berechtigten; Grundbucheintragung ohne Bewilligung
Leitsatz
Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.
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