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Urteil Räumungsvollstreckung
Schlagworte
Räumungsvollstreckung; Herausgabe von unpfändbaren/wertlosen Sachen an Schuldner
Leitsatz
Der Räumungsschuldner hat wegen faktischer Unmöglichkeit keinen Anspruch gem. § 885 Abs. 5 ZPO auf Herausgabe einzelner Gegenstände, wenn diese nicht oder nur mit erheblichem Aufwand in dem Räumungsgut auffindbar sind (hier: über 200 unsortierte, unbeschriftete Umzugskisten).
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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