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Urteil Räumungsvollstreckung
Schlagworte
Räumungsvollstreckung; Zwangsvollstreckungsabwehrklage; bedingter Räumungsvergleich; Verwirkung; unpünktliche Mietzahlung
Leitsatz
Die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, in dem sich die Mieter zur Räumung für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung der Miete verpflichtet haben, ist auch nach einer unpünktlichen Zahlung gut drei Jahre nach Abschluss des Räumungsvergleichs noch zulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
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