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Urteil Räumungsvollstreckung


Schlagworte

Räumungsvollstreckung; Zwangsvollstreckungsabwehrklage; bedingter Räumungsvergleich; Verwirkung; unpünktliche Mietzahlung

Leitsatz

Die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, in dem sich die Mieter zur Räumung für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung der Miete verpflichtet haben, ist auch nach einer unpünktlichen Zahlung gut drei Jahre nach Abschluss des Räumungsvergleichs noch zulässig.

(Leitsatz der Redaktion)

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