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Urteil Offenbare Unrichtigkeit
Schlagworte
Offenbare Unrichtigkeit; keine Berichtigung, wenn der „Fehler“ auf einer fehlerhaften Willensbildung des Gerichts beruht
Leitsatz
Eine verfehlte Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kann nur dann nach § 319 ZPO als offenbare Unrichtigkeit berücksichtigt werden, wenn sich aus den Gründen zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der im Tenor enthaltene Ausspruch über die Vollstreckbarkeit nicht dem Willen des Richters entspricht.
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