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Urteil Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Nutzungsentschädigung
Leitsatz
Nutzt die Ehefrau die Wohnung nach Beendigung des mit dem Ehemann geschlossenen Mietvertrages unentgeltlich weiter, kann der vermietende Eigentümer Nutzungsentschädigung nach § 988 BGB verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
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