Urteil Normenkontrolle
Schlagworte
Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss; Analogie; Antragsbefugnis; Flächennutzungsplan; Darstellungen; Auslegung; Erläuterungsbericht; Windenergienutzung; Planvorbehalt; verbindliche Standortplanung; Konzentrationsflächen; Konzentrationszone; Ausweisung an anderer Stelle; Ausschlusszone; Ausschlusswirkung; Bindungswirkung; Bebauungsplan; vergleichbare Funktion; Eigentum; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Willensentscheidung der Gemeinde; „Abgrabungskonzentrationszonen“; Vorfrage; inzidente Prüfung; Höhenbegrenzung; öffentlicher Belang; „nachvollziehende“ Abwägung
Leitsätze
Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen.
Die Darstellung von Konzentrationsflächen ist für sich genommen kein möglicher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47
Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog, unterliegt aber als Vorfrage der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der inzidenten gerichtlichen Überprüfung.
Eine Ausweitung des Analogieschlusses zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Darstellungen zur Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen in der Konzentrationszone kommt nicht in Betracht.
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