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Urteil Mietprozessrecht
Schlagworte
Mietprozessrecht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts; Büroorganisation; Mietkaution
Leitsatz
Auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, hat das Gericht hinzuweisen. Diese Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, FamRZ 2007, 1458).
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