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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Wohnflächenvereinbarung; Differenz zwischen Wohnfläche und Flächengröße für Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
Die in dem Mietvertrag als Wohn- und Nutzfläche vereinbarte geringere Wohnfläche ist auch dann für das Mieterhöhungsverlangen maßgebend, wenn eine größere vermessene „Heizfläche" unter Einschluss von Hobbyräumen der Abrechnung der Betriebskosten zugrunde gelegt wird.
(Leitsatz der Redaktion)
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