Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Rückwirkung der Zustellung der Zustimmungsklage; Heilung des Mangels des Erhöhungsverlangens durch Nachholung der Offenlegung der Ermächtigung in der Zustimmungsklage; Orientierungsmerkmale; Abstellraum
Leitsatz
1. Die rechtzeitig eingereichte Zustimmungsklage wahrt auch dann noch die Klagefrist, wenn der erforderliche Gerichtskostenvorschuss 16 Tage nach seiner Anforderung eingezahlt wird.
2. Die Offenlegung der Ermächtigung zum Mieterhöhungsverlangen in der Klageschrift führt zur Behebung des entsprechenden Mangels des Erhöhungsverlangens.
3. Auch ein nur 0,66 m2 großer „Abstellraum" ist wohnwerterhöhend; ein Energiebedarfswert von mehr als 216 kWh ist wohnwertmindernd.
(Leitsätze der Redaktion)
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