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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; qualifizierter Mietspiegel 2011; Orientierungshilfe; Vorrang der Sondermerkmale gegenüber der Spanneneinordnung; Fahrradabstellraum; bevorzugte Citylage

Leitsätze

Der Berliner Mietspiegel 2011 ist ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d BGB. Die Erstellung des Mietspiegels ist in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert (vorliegend in den Endberichten der Erstellung des Mietspiegels). Informationen, die sich aus einer derartigen Dokumentation ergeben, kann die Partei, die den qualifizierten Mietspiegel nicht anerkennen will, nicht mehr mit Nichtwissen bestreiten.

Sondermerkmale sind Teile des Mietspiegels und gehen der Orientierungshilfe als Schätzgrundlage zur Spanneneinordnung vor.

Ein Fahrradabstellraum muss grundsätzlich keine Mindestgröße haben.

(Leitsätze der Redaktion)

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