Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Orientierungsmerkmale; bevorzugte City-Lage; berücksichtigungsfähige Betriebskosten bei Bruttomieterhöhung; Dachrinnenreinigungskosten; Umlage von einzelnen Betriebskosten auch auf Garagen- bzw. Stellplatzmieter
Leitsätze
1. Die Lage in Schlachtensee in der Nähe der S-Bahn ist keine „bevorzugte City-Lage" i.S.d. Berliner Mietspiegels 2011.
2. Der in der Bruttomiete enthaltene Betriebskostenanteil ist von dem die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangenden Vermieter im Einzelnen darzulegen und zu beweisen.
3. Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen der Fallrohre der Dachrinne sind nicht als Betriebskosten umlagefähig.
4. Die Kosten der Straßenreinigung, des Hausmeisters, der Beleuchtung, der Müllabfuhr, der Gartenpflege, der Dachrinnenreinigung sowie des Niederschlagswassers sind auch auf die Garagen- und Stellplatzmieter umzulegen.
(Leitsätze der Redaktion)
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