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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Flächenüberschreitung um mehr als 10 %; Wohnflächenüberschreitung; Berechnung der Kappungsgrenze
Leitsätze
1. Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn diese die vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 % übersteigt.
2. Die Kappungsgrenze ist in diesem Fall fiktiv nur nach der Differenz zwischen der Quadratmetermiete der Ausgangsmiete und dem verlangten Quadratmeterpreis der Mieterhöhung zu berechnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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