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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Flächenüberschreitung um mehr als 10 %; Wohnflächenüberschreitung; Berechnung der Kappungsgrenze

Leitsätze

1. Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn diese die vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 % übersteigt.

2. Die Kappungsgrenze ist in diesem Fall fiktiv nur nach der Differenz zwischen der Quadratmetermiete der Ausgangsmiete und dem verlangten Quadratmeterpreis der Mieterhöhung zu berechnen.

(Leitsätze der Redaktion)

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