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Urteil Makleranzeige allein begründet keinen Provisionsanspruch
Schlagworte
Makleranzeige allein begründet keinen Provisionsanspruch
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Maklerlohn besteht nicht, wenn sich die für den Wohnungssuchenden erkennbare Tätigkeit des Maklers auf eine Annonce im Internet beschränkt.
2. Das gilt auch dann, wenn in der Anzeige auf eine Provisionspflicht hingewiesen wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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