Urteil Löschung eines Nacherbenvermerks
Schlagworte
Löschung eines Nacherbenvermerks; Zustimmung des für den unbekannten Nacherben bestellten Pflegers; Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Nachlass; abstrakt bestimmter Nacherbe
Leitsätze
1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
2. Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann.
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