Urteil Leistungsbeschreibungen in Bauverträgen nicht abschließend
Schlagworte
Leistungsbeschreibungen in Bauverträgen nicht abschließend; erforderliches Gefälle für Regenwasserabfluss; vorauszusehende Beschaffenheit; Nachbesserung; Mängelbeseitigung; vereinbarter Qualitätszustand; Komfortzustand
Leitsatz
Ob eine Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage ein Gefälle zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser haben muss, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass es in der Baubeschreibung nicht vorgesehen und auch nicht zwingend erforderlich ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Besteller ein solches Gefälle nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Umständen, insbesondere dem vereinbarten Qualitäts- und Komfortstandard, erwarten kann.
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