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Urteil Kostenentscheidung nach Klagerücknahme


Schlagworte

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme; Zahlungseingang vor Beantragung des Mahnbescheids; Kosten des Rechtsstreits

Leitsatz

Beantragt der Vermieter den Erlass eines Mahnbescheides oder erhebt Klage, obwohl die streitige Zahlung bereits sechs Tage vor Antrags- oder Klageeingang dem Konto der Hausverwaltung gutgeschrieben wurde, hat er im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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