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Urteil Keine Herausgabepflicht des Zwangsverwalters für Buchungsbelege
Schlagworte
Keine Herausgabepflicht des Zwangsverwalters für Buchungsbelege
Leitsatz
Rechnungen und Belege aus der Zeit der Zwangsverwaltung sind nur dem Vollstreckungsgericht einzureichen; nach Beendigung der Zwangsverwaltung hat der Eigentümer keinen Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Übergabe im Original oder als Kopie.
(Leitsatz der Redaktion)
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