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Urteil Keine Heizkostenabrechnung nach abgelesenem unrichtigen Wert


Schlagworte

Keine Heizkostenabrechnung nach abgelesenem unrichtigen Wert

Leitsätze

1. Ist der am Heizkörper gemessene Verbrauch aus zwingenden physikalischen Gründen unrichtig, hat der Vermieter die Heizkosten für den betreffenden Raum nach dem Ersatzverfahren des § 9 a HeizkV oder unter Abzug von 15 % nach der Fläche zu ermitteln.

2. Stützt der Vermieter seinen Nachzahlungsanspruch allein auf das (unrichtige) Ableseergebnis, kommt eine Schätzung des Mindestbetrages aufgrund der durchschnittlichen Quadratmeterkosten für das Gesamtobjekt nicht in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion)

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