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Urteil Keine strafrechtliche Rehabilitierung für Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage


Schlagworte

Keine strafrechtliche Rehabilitierung für Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage

Leitsätze

1. Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage sind der strafrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich. Erforderlich ist vielmehr ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit dem Vorwurf einer nach dem Recht der DDR oder ihrer Rechtspraxis strafbaren Handlung.

2. Eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG ist generell nur dann möglich, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung - wenn auch außerhalb eines Strafverfahrens - für ein missbilligtes Verhalten angesehen worden ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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