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Urteil Kein Sachverständigengutachten auch bei einfachem Berliner Mietspiegel


Schlagworte

Kein Sachverständigengutachten auch bei einfachem Berliner Mietspiegel

Leitsätze

1. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann das Gericht den Berliner Mietspiegel 2011 gemäß § 287 ZPO selbst dann heranziehen, wenn es sich bei diesem um keinen qualifizierten Mietspiegel i. S. d. § 558 d BGB handelt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es grundsätzlich nicht.

2. Die im Geviert der Chaussee-, Tor-, Berg- und Invalidenstraße gelegenen Wohnungen befinden sich nicht in „bevorzugter Citylage".

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