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Urteil Kein Notweg zur Garage für Wohngrundstück an der Straße


Schlagworte

Kein Notweg zur Garage für Wohngrundstück an der Straße; Duldung des Grenzüberbaus für Garage und Nutzung der Garagenzufahrt; Eigengrenzenüberbau als Inhalt einer Grunddienstbarkeit

Leitsätze

1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.

2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt.

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