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Urteil Kein Herausgabeanspruch für als Mietsicherheit überlassenes Sparbuch nach Verjährung
Schlagworte
Kein Herausgabeanspruch für als Mietsicherheit überlassenes Sparbuch nach Verjährung
Leitsätze
1. Der Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Mietsicherheit verjährt in drei Jahren, beginnend mit der üblichen Abrechnungsfrist für den Vermieter von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
2. Das gilt auch für ein als Pfand dem Vermieter übergebenes Sparbuch, dessen Herausgabe vom Mieter nach Eintritt der Verjährung nicht verlangt werden kann.
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