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Urteil Kaution


Schlagworte

Kaution; Kautionsverwertung nach Beendigung des Mietverhältnisses; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund

Leitsatz

Der Mieter kann eine Kautionsverwertung des Vermieters nach Mietvertragsende nicht durch einstweilige Verfügung verhindern, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Der Mieter muss seinen Rückzahlungsanspruch im ordentlichen Rechtsweg durchsetzen.

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