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Urteil Kappungsgrenzenverordnung vom 7.5.2013
Schlagworte
Kappungsgrenzenverordnung vom 7.5.2013; keine Anwendung auf vorher zugegangene Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
Die Herabsetzung der Kappungsgrenze von 20 % auf 15 % durch die Verordnung vom 7. Mai 2013 gilt nicht für Mieterhöhungsverlangen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zugegangen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
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