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Urteil Kappungsgrenzenverordnung vom 7.5.2013


Schlagworte

Kappungsgrenzenverordnung vom 7.5.2013; keine Anwendung auf vorher zugegangene Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

Die Herabsetzung der Kappungsgrenze von 20 % auf 15 % durch die Verordnung vom 7. Mai 2013 gilt nicht für Mieterhöhungsverlangen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zugegangen sind.

(Leitsatz der Redaktion)

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