Urteil Härtefall, Opferrente, Dauer der Freiheitsentziehung, Häftlingsfreikauf
Schlagworte
Härtefall, Opferrente, Dauer der Freiheitsentziehung, Häftlingsfreikauf
Leitsätze
1. Eine besondere Härte i.S.d. § 19 StrRehaG liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes der Ausschluss von der Leistung dessen Sinn und Zweck trotz ähnlicher Sachverhalte widerspräche. Nicht möglich ist es dagegen, über die Härtefallregelung aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen.
2. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die in § 17a Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Mindesthaftdauer von 180 Tagen aufgrund einer willkürlichen Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts durch die Leitung der Vollzugseinrichtung geringfügig unterschritten wird. Daran fehlt es bei einer Haftverkürzung infolge einer von der Bundesrepublik betriebenen Häftlingsfreikaufsaktion.
(Leitsätze der Redaktion)
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