Urteil Grundsätze ordnungsgemäßer Sanierung
Schlagworte
Grundsätze ordnungsgemäßer Sanierung; Sanierung bei grundlegenden Mängeln nur nach anerkanntem Stand der Technik und Regeln der Baukunst; ordnungsgemäße Verwaltung; Anwendung der DIN-Normen
Leitsatz
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?