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Urteil Grundsätze ordnungsgemäßer Sanierung


Schlagworte

Grundsätze ordnungsgemäßer Sanierung; Sanierung bei grundlegenden Mängeln nur nach anerkanntem Stand der Technik und Regeln der Baukunst; ordnungsgemäße Verwaltung; Anwendung der DIN-Normen

Leitsatz

Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.

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