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Urteil Gewerbemietverhältnis


Schlagworte

Gewerbemietverhältnis; Betriebskostenabrechnung; Umlagemaßstab; Wirtschaftlichkeitsgebot; Zwischenablesekosten

Leitsätze

1. Betriebskosten können nur nach dem vereinbarten Umlagemaßstab abgerechnet werden.

2. Bei Erhöhung der Versicherungskosten gegenüber dem Vorjahr um 240 % sind mangels Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur die Kosten des Vorjahres anzusetzen, wenn der Gewerberaumvermieter die Gründe für die Kostensteigerung nicht ausreichend darlegt.

3. Die Kosten der Zwischenablesung der Heizkosten sind auch in Gewerberaummietverhältnissen mangels konkreter Vereinbarung nicht umlegbar.

(Leitsätze der Redaktion)

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