Urteil Geldrente bei nachträglichem Eigengrenzüberbau
Schlagworte
Geldrente bei nachträglichem Eigengrenzüberbau; Überbaurente bei nachträglicher Teilung des bebauten Grundstücks durch Restitution
Leitsätze
1. Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, kommt es für die Höhe der Überbaurente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an.
2. Allerdings ruhen die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und das Rentenrecht so lange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.
3. Das gilt auch für die Grundstücksrestitution als Folge der Wiedergutmachung verfolgungsbedingten Unrechts, bei der das Grundstück erst durch die Restitution geteilt und die Teilung zu diesem Zeitpunkt wirksam wird.
(Leitsatz 3 von der Redaktion)
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