Urteil Fortgeltung ehemaligen DDR‑Rechts
Schlagworte
Fortgeltung ehemaligen DDR‑Rechts; Umfang des Klagebegehrens; Untersuchungsgrundsatz
Leitsätze
1. Ehemaliges DDR‑Recht ist nur dann revisibel, wenn es nach Art. 9 Abs. 2 und 4 EV als Bundesrecht fortgilt.
2. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel.
3. Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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