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Urteil Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand von Vergleichswohnungen


Schlagworte

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand von Vergleichswohnungen; Einfamilienhauszuschlag; Soldatensiedlung

Leitsätze

1. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Sachverständigengutachten.

2. Der Vermieter kann zwar zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 a BGB auf Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand zurückgreifen. Zur Beurteilung der materiellen Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens im Rechtsstreit stellt aber eine Auswahl von Wohnungen, die sämtlich dem die Mieterhöhung begehrenden Vermieter gehören, keine repräsentative Stichprobe für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar (vorliegend Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und desselben Vermieters steht). Ein herangezogener gerichtlicher Sachverständiger muss daher bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen.

(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

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