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Urteil Erlösüberschuss


Schlagworte

Erlösüberschuss; Aufhebung; Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens in der Insolvenz des Schuldners; Unzulässigkeit der Pfändung des Auskehrungsanspruchs

Leitsätze

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.

Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.

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