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Urteil Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung


Schlagworte

Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung; Baustopp bei Modernisierung

Leitsatz

Der Besitzschutz des Mieters ist nicht ausschließlich auf Arbeiten in dessen Wohnräumen beschränkt, sondern bezieht sich grundsätzlich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen. Die widerrechtliche Beeinträchtigung muss sich allerdings direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was z. B. durch das Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist. Als Störung i.S.v. von § 854 BGB sind daher nur erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere i.S. solcher des § 906 BGB anzusehen.

(Leitsatz der Redaktion)

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