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Urteil Einstweilige Verfügung auf Räumung gegen einen Dritten
Schlagworte
Einstweilige Verfügung auf Räumung gegen einen Dritten; Räumungsvollstreckung gegen Mitbesitzer einer Wohnung
Leitsatz
Die in § 940 a Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen stellen sich als einzige und typisierte Bedingung für den Verfügungsgrund dar, deren Vorliegen eine Abwägung der beiderseitigen Interessen wie in § 940 ZPO entbehrlich macht.
(Leitsatz der Redaktion)
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