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Urteil Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei der „Berliner Räumung“


Schlagworte

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei der „Berliner Räumung“, Verbrauch des Räumungstitels

Leitsatz

Die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Gegenstände des Mieters, die im Falle der vereinfachten Herausgabevollstreckung dem Vermieter als Gläubiger obliegt, ist nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung. Der Räumungstitel ist daher mit der Inbesitzsetzung des Vermieters verbraucht.

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