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Urteil Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Suizidgefahr
Schlagworte
Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Suizidgefahr; Differenzierung zwischen Zuschlagsbeschluss und Räumungsgefahr
Leitsatz
Eine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung mit dem Ersuchen um Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr ist dann unbegründet, wenn diese Gefahr nicht wegen des Zuschlags (Eigentumsverlust), sondern möglicherweise wegen der anschließenden Räumung besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
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