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Urteil Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
Schlagworte
Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht; Erkennbarkeit eines abgestimmten Verhaltens ist nicht erforderlich
Leitsatz
Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang u. a. vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss.
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