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Urteil Einbau von Rauchwarnmeldern in Eigentumswohnungen
Schlagworte
Einbau von Rauchwarnmeldern in Eigentumswohnungen; Rauchmelder als Gemeinschaftseigentum
Leitsätze
Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.
Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.
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